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   VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500   

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VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500 (https://dejure.org/2010,24989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.12.2010 - 2 B 09.1500 (https://dejure.org/2010,24989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 2 B 09.1500 (https://dejure.org/2010,24989)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Betriebsfremdheit einer Wechselwerbeanlage bezüglich einer Eisenbahnanlage steht nicht per se der Zweckbestimmung der Eisenbahnanlage entgegen; Bebaubarkeit eines nicht durch Bebauungsplan überplanten Bahngeländes; Wirkungen einer Begrünungsanordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Wechselwerbeanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 801
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 01.07.2009 - 2 BV 08.2465

    Ablehnung des Bauantrages wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500
    Eine solche "bahnfremde" Nutzung unterfällt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (vgl. BayVGH vom 1.7.2009 Az. 2 BV 08.2465, BayVBl 2009, 727; vom 17.11.2008 Az. 14 B 06.3096 - juris -).

    Auch ansonsten ergäben sich aus § 38 BauGB für ein derartiges Vorhaben keine Einschränkungen, weil das Vorhaben der fachplanerischen Zweckbestimmung nicht widerspricht (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 Az. 4 C 48/86, BVerwGE 81, 111; BayVGH vom 1.7.2009 a.a.O.).

    Eine Wechselwerbeanlage, in der Form wie sie vorliegend verwirklicht werden soll, ist insoweit rechtlich grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als eine herkömmliche Werbetafel in dieser Größenordnung (vgl. BayVGH vom 1.7.2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500
    Auch ansonsten ergäben sich aus § 38 BauGB für ein derartiges Vorhaben keine Einschränkungen, weil das Vorhaben der fachplanerischen Zweckbestimmung nicht widerspricht (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 Az. 4 C 48/86, BVerwGE 81, 111; BayVGH vom 1.7.2009 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 a.a.O.) ist auch eine dem Bahnbetrieb gewidmete Fläche der prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Bauplanungshoheit der Gemeinde nicht nach Art eines exterritorialen Gebiets völlig entzogen.

  • VGH Bayern, 17.11.2008 - 14 B 06.3096

    Baugenehmigung; Werbeanlage; Bahnanlage; Fachplanungsvorbehalt; Bundesstraße;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500
    Eine solche "bahnfremde" Nutzung unterfällt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (vgl. BayVGH vom 1.7.2009 Az. 2 BV 08.2465, BayVBl 2009, 727; vom 17.11.2008 Az. 14 B 06.3096 - juris -).

    Allein aus der Betriebsfremdheit einer derartigen Anlage kann nicht geschlossen werden, dass sie die fachplanerische Zweckbestimmung beeinträchtigen oder ihr gar entgegenstehen würde (vgl. BayVGH vom 17.11.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.10.1998 - 20 A 98.40022

    Recht des Schienenverkehrs: Errichtung von Ladenlokalen in einem Hauptbahnhof,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500
    Der Begriff der Anlage des öffentlichen Verkehrs deckt sich hinsichtlich der Bahnanlagen mit dem des § 18 AEG (vgl. BayVGH vom 20.10.1998 Az. 20 A 98.40022, BayVBl 1999, 147).
  • VGH Bayern, 26.07.1999 - 2 B 94.1533
    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500
    Es ist dann verletzt, wenn ein hässlicher Zustand vorliegt, der das ästhetische Empfinden des Betrachtenden nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. BayVGH vom 26.7.1999 Az. 2 B 94.1533 - juris).
  • VGH Bayern, 03.08.2001 - 2 ZB 01.1917
    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 2 B 09.1500
    Ob eine bauliche Anlage das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild im Sinn des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 verunstaltet und welcher Umgriff dabei mit einzubeziehen ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Situierung der betreffenden baulichen Anlage, der Art und Struktur der in der näheren und weiteren Umgebung vorhandenen Gebäude, Straßenzüge und Landschaftsteile zu beurteilen, ohne dass sich dabei von vornherein bestimmte Wahrnehmungsorte oder -bereiche festlegen oder ausklammern lassen (vgl. BayVGH vom 3.8.2001 Az. 2 ZB 01.1917 - juris).
  • VG München, 16.04.2012 - M 8 K 11.4986

    Werbeanlage auf Bahnfläche; Fachplanungsvorbehalt; bahnfremde Nutzung;

    Der Begriff der Anlage des öffentlichen Verkehrs deckt sich hinsichtlich der Bahnanlagen mit dem des § 18 AEG (BayVGH Urteil vom 9.12.2010 Az: 2 B 09.1500, BauR 2011, 801, RdNr. 20 - juris).

    In derartigen Fällen geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von einer einheitlichen Anlage aus, wenn eine intensive Funktionskopplung gegeben ist und sich die nicht betriebsbezogenen Nutzungen in der Gesamtanlage nicht derart verselbstständigen oder in den Vordergrund treten, dass sie trotz technischer und baulicher Verbindung als selbstständige Einheit erscheinen und sich so von der Bahnanlage gedanklich ablösen lassen (BayVGH Urteil vom 9.12.2010 a.a.O. RdNr. 21 - juris).

    Eine derartige "bahnfremde" Nutzung unterfällt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (vgl. BayVGH Urteil vom 9.12.2010 a.a.O. RdNr. 22 - juris - m.w.N.).

    Auch im Übrigen würde sich für das Vorhaben aus § 38 BauGB keine Einschränkung ergeben, weil das Vorhaben der fachplanerischen Zweckbestimmung nicht widerspricht (vgl. BayVGH Urteil vom 9.12.2010 a.a.O. RdNr. 24 - juris m.w.N.).

    Anlagen der Fremdwerbung gehören traditionell zum Erscheinungsbild von Eisenbahneinrichtungen (vgl. BayVGH Urteil vom 9.12.2010 a.a.O. RdNr. 24 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

    vgl. hierzu Bay. VGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 2 B 09.1500 -, juris, und vom 20. Oktober 1998 - 20 A 98.40022 -, a. a. O.; Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, A 4.1 § 2 AEG Rn. 14 f.
  • VG Würzburg, 04.08.2015 - W 4 K 14.1087

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung von Imbiss

    Der Begriff der Anlage des öffentlichen Verkehrs deckt sich hinsichtlich der Bahnanlagen mit dem des § 18 AEG (BayVGH, U. v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022; BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - beide juris).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht grundsätzlich von einer einheitlichen Betrachtungsweise innerhalb des Bahnhofsgebäudes aus, wenn eine intensive Funktionskopplung gegeben ist und sich die nicht betriebsbezogenen Nutzungen in der Gesamtanlage nicht derart verselbstständigen oder in den Vordergrund treten, dass sie trotz technischer und baulicher Verbindung als selbstständige Einheit erscheinen und sich so von der Bahnanlage gedanklich ablösen lassen (BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris Rn. 21).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen festgestellt, dass eine solche verselbstständigte "bahnfremde" Nutzung in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht unterfällt (BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris Rn. 14).

    Da die Beklagte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, im Rahmen ihrer Planungshoheit (zur gemeindlichen Planungshoheit auf dem Bahnbetrieb gewidmeten Flächen vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - juris Rn. 27 ff.; zuletzt BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - juris Rn. 5) nach § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO modifizierende Regelungen, etwa zu Spielhallen oder anderen Vergnügungsstätten, zu treffen, sind auch "bahnfremde", aber bahnverträgliche Hauptnutzungen auf dem Bahngelände durch Bebauungsplan nicht ausgeschlossen (BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris Rn. 29).

  • VG Ansbach, 26.09.2016 - AN 9 S 16.00797

    Keine eisenbahnbetriebsbezogene Bautätigkeit bei Errichtung einer

    Eine solche bahnfremde Nutzung unterfalle nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (mit Verweis auf BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris, Rn. 22; VG München, U. v. 16.4.2012 - M 8 K 11.4986 - juris).

    Diese Eisenbahnbetriebsbezogenheit ist durch die Kriterien der Verkehrsfunktion und des räumlichen Zusammenhangs mit dem Eisenbahnbetrieb bestimmt (BVerwG, U. v. 27.11.1996 - 11 A 2.96 - NVwZ 1997, 920/921; BayVGH, U. v. 11.3.2009 - 15 BV 08.1306 - beck-online; U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris; VG Würzburg, B. v. 18.11.2013 - 4 S 13.1014 - juris).

    Eine solche "bahnfremde" Nutzung unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2010, a. a. O.; B. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2465 - BayVBl 2009, 727; U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2147/09

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

    vgl. hierzu Bay. VGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 2 B 09.1500 -, juris, und vom 20. Oktober 1998 - 20 A 98.40022 -, a. a. O.; Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, A 4.1 § 2 AEG Rn. 14 f.
  • VGH Bayern, 15.04.2019 - 2 ZB 17.613

    Zum Fachplanungsvorbehalt bei Bahnanlagen

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 (2 B 09.1500 - BauR 2011, 801) den § 12 Abs. 1 der Satzung dahingehend ausgelegt, dass eine Begrünungspflicht nur insoweit gegeben ist, als keine baulichen Anlagen vorhanden sind oder errichtet werden.

    Im Übrigen liegt die angedeutete Abweichung vom Urteil des Senats vom 9. Dezember 2010 (2 B 09.1500 - BauR 2011, 801) nicht vor.

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00221

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

    Aus der Betriebsfremdheit einer Werbeanlage kann nicht geschlossen werden, dass sie der fachplanerischen Zweckbestimmung einer Eisenbahnanlage widersprechen würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris).

    Ein solches Widersprechen ist für die streitgegenständliche Werbeanlage nicht anzunehmen, da es den dem Eisenbahnverkehr gewidmeten Flächen keinen ins Gewicht fallenden Raum entzieht und mit dem Erscheinungsbild von Eisenbahneinrichtungen vereinbar erscheint (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 BVerwGE 81, 111; BayVGH, U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris; BayVGH, U. v. 9.12.2010, a. a. O.).

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00079

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

    Aus der Betriebsfremdheit einer Werbeanlage kann nicht geschlossen werden, dass sie der fachplanerischen Zweckbestimmung einer Eisenbahnanlage widersprechen würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris).

    Ein solches Widersprechen ist für die streitgegenständliche Werbeanlage nicht anzunehmen, da es den dem Eisenbahnverkehr gewidmeten Flächen keinen ins Gewicht fallenden Raum entzieht und mit dem Erscheinungsbild von Eisenbahneinrichtungen vereinbar erscheint (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 BVerwGE 81, 111; BayVGH, U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris; BayVGH, U. v. 9.12.2010, a. a. O.).

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00080

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

    Aus der Betriebsfremdheit einer Werbeanlage kann nicht geschlossen werden, dass sie der fachplanerischen Zweckbestimmung einer Eisenbahnanlage widersprechen würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris).

    Ein solches Widersprechen ist für die streitgegenständliche Werbeanlage nicht anzunehmen, da es den dem Eisenbahnverkehr gewidmeten Flächen keinen ins Gewicht fallenden Raum entzieht und mit dem Erscheinungsbild von Eisenbahneinrichtungen vereinbar erscheint (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 BVerwGE 81, 111; BayVGH, U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris; BayVGH, U. v. 9.12.2010, a. a. O.).

  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 104/18

    Baugenehmigung für eine Werbeanlage an einer Bahnbrücke

    Sie könnten insbesondere die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen oder Arten von baulichen Anlagen modifizieren.(Bay. VGH, Urteil vom 09.12.2010 - 2 B 09.1500 -) Vorliegend sei mittels Straßenbegrenzungslinien eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden, die die Straßenverkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB von den angrenzenden Flächen abgrenzten.

    Damit beurteilt sich die Art der baulichen Nutzung aufgrund von § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB.(vgl. Bay. VGH, Urteil vom 09.12.2010 - 2 B 09.1500 -, juris Rn. 31; vgl. auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rn. 106 a.E. unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, BauR 2003, 349 = BRS 65 Nr. 155) Die nähere Umgebung der Eisenbahnbrücke stellt sich allerdings als reines Gewerbegebiet im Verständnis von § 8 BauNVO dar, in dem Fremdwerbeanlagen ohne weiteres bauplanungsrechtlich zulässig und zudem in erheblichem Umfang auch vorhanden sind.

  • VG München, 24.10.2016 - M 8 K 15.3329

    Fachplanungsvorbehalt der Bahn

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00086

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

  • VG München, 06.07.2016 - M 9 K 15.4853

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 29.01.2013 - 2 ZB 11.1903

    Ernstliche Zweifel; kein faktisches Mischgebiet; Gemengelage; Einfügen einer

  • VGH Bayern, 29.08.2012 - 2 ZB 10.1677

    Fachplanungsvorbehalt

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